Führerschein

  • #1

    Ein Bekannter von mir ist mit einem Anhänger an seinem Pkw gefahren den er mit der Klasse B nicht fahren düfte, sprich das zul. GG. des Anhängers war über dem erlaubten was mit Klasse B gefahren werden dürfte. Sein Pech war das er in eine Kontrolle geriet...


    Die netten beamten wollten oder konnten Ihm nicht sagen was da nun auf Ihn zukommt, nur halt der Spruch "Fahren ohne entsprechende Fahrerlaubnis" evtl. kann einer von Euch ja weiterhelfen, weil mein Bekannter ja nu bissl auf heißen Kohlen sitzt....


    Gibt es da überhaupt unterschiede ob der Anhänger beladen war oder nicht?


    Hab schon den Bußgeldkatalog durchsucht und im WWW hab ich auch nichts wirklich gefunden was meine frage beantwortet...

  • #4

    Hallo!


    Wenn ich das richtig sehe, dann ist das Fahren oder erforderliche Fahrerlaubnis, eine Straftat nach dem Straßenverkehrsgesetz:


    § 21 StVG


    Abs.1: Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer .... !



    Das dürfte auf ihn zukommen, er soll sich doch mal mit seinem Rechtsanwalt zusammensetzen.
    Das müssten ihn die Beamten aber gesagt haben?!


    Ist ja, übertrieben dargestellt so, als wenn ein Mopedfahrer mit A1 einen Bus fährt, wie würdest du das sehen?


    Gruß Christian

  • #5

    ja ja das ist Deutschland :]


    - schön abzocken und X forschriften die es sonst nirgends gibt, nur um den lappen noch teurer zu machen.


    fahre gelegentlich nen nachläufer, ich glaub das dürfte ich nicht mit meinem B, aber nen hänger mit einem um 100kg geringeren gesamt gewicht darf ich .. halloooooooooooooo wo ist das problem ??? ob ich jetzt 1,5 Tonnen hinten frauf hab oder nur 1 ??? hänger ist hänger


    hoffe dein Kumpel kommt mit nem blauen auge davon.


    mir fehlen bei sowas echt die worte :rolleyes:

    6 in Reihe + Hubraum + max. Druck = :P = :D ......aus Freude am fahren :ok:

  • #6

    Klasse B ohne E(Anhänger)
    das zulässige gesamtgewicht des zugfahrzeugs addiert mit dem zulässigem gesamtgewicht des anhängers darf 3,5t nicht überschreiten!
    das muss ja erstmal erreicht sein!!! Nachprüfen!!!


    dann hab ich das gefunden:
    Auszug Bußgeldkatalog:


    Straftaten im Straßenverkehr:


    Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeuges
    ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots und trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins 6 Punkte
    Einträge in Flensburg können zu erhöhtem Bußgeld führen !
    ----------------------------------------------------------
    Da das schon eine Straftat ist, kann es mit sicherheit zum Verlust des Führerscheins und mit erheblicher Geldbusse geahndet werden!

    Ich stecke immer in der Scheisse, nur die Tiefe ändert sich von Zeit zur Zeit!

  • #7


    Soweit richtig, aber:


    Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten und der Zug darf dann die 3,5t nicht überschreiten.


    Man darf an ein Zugfahrzeug bis 3,5t allerdings noch einen Anhänger mit 750kg anhängen. Nur in diesem einen Fall dürfen die 3,5t überschritten werden.

    § 39 Abs. 2 StvO
    Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug angebracht sein, sie gelten auch wenn das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszteichen vor.

  • #8

    richtig, man muss unterscheiden zwischen bis und ab 750kg anhänger!


    bis 750kg immer,
    und ab 750kg addieren der gesamtmassen!


    so ungefähr zumindest!!!

    Ich stecke immer in der Scheisse, nur die Tiefe ändert sich von Zeit zur Zeit!

  • #9

    Danke schon mal für Eure antworten, wie gesagt die Beamten meinte er bekommt wohl Post und das wars wohl, ich war nicht dabei, kann nur das sagen was mein Bekannter mir erzählt.


    Das mit den Vorschriften find ich auch etwas übertrieben, ich muss mir auch immer nen Fahrer suchen der mit mir z.B. mit nem Trailer Autos Transportiert.


    Vorallem wenn man sich mit der B klasse nicht mal den Leeren Anhänger anhängen darf find ich das ein wenig übertrieben, wenn ich einen Anhänger der ein zul. GG von 2000kg an mein Senator hänge der aber nicht beladen ist sprich nur 300-600kg wiegt seh ich da kein Problem....blödsinn... aber gut Vorschriften sind Vorschriften.


    Im schlimmsten Fall also viel Geld, 6 Punkte und Vorbestraft? 8o

  • #10

    Auf jeden Fall ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis. Das Strafmaß kenne ich allerdings nicht.

    § 39 Abs. 2 StvO
    Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug angebracht sein, sie gelten auch wenn das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszteichen vor.

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