Automatik abschleppen?

  • #11

    Also das man fürs abschleppen dei Klasse 2 braucht wäre mir aber neu zu hören? ?(
    Habe ihn selber und fahre täglich 40t aber das man zum abschleppen von Pkw den 2er braucht habe ich noch nie was von gehört.
    Wenn du ihn soweit schleppen must las ihn laufen oder schraub die Welle ab. Sind nur 3 Schrauben und dann hochbinden.

  • #13

    Hi,
    das mit dem Abschleppen ohne Batterie würde ich nicht empfehlen.


    Denn dann geht die Warnblinkanlage und auch die Bremslichter nicht.


    Gruß Catera

    Denen is' die Scheibe geplatzt, läuft echt gut die Kiste!
    W... w... was hälst du v... v... vom lackieren?
    Gute Idee, dann können wir auch gleich noch den Auspuff wieder ran machen!

  • #15

    Soweit ich mich an meine Lkw Führerschein Fahrschulzeit zurückerinnern kann , gibt es die Definiton Schleppen und Abschleppen .


    Abschleppen heißt aus einer Situation heraus , wo ein Fahrzeug aufgrund eines Defektes liegen geblieben ist und zur nächsten Werkstatt gebracht werden muß . So oder so ähnlich hieß es glaube .


    Beim Schleppen ist es Latte ob Fahrtüchtig oder nicht , kann ja auch nicht angemeldet sein und trotzdem soll es von A --> B gebracht werden .


    Zum Abschleppen benötigt der Gezogene noch nicht mal einen Führerschein und der ziehende nur normale Klasse 3 bzw. B


    Beim Schleppen , der Ziehende Klasse 2 bzw CE , der gezogene Klasse 3 bzw B


    Keine Garantie auf meine Aussage , ist Erinnerung von vor 27 Jahren :omg:

  • #16

    Wird ein Fahrzeug durch ein anderes gezogen, so unterscheidet man rechtlich drei Fälle, die unterschiedlich zu bewerten sind:




    1. Abschleppen


    2.1 genehmigtes Schleppen


    2.2. nicht genehmigtes Schleppen




    Hier ein grober Überblick über die einzelnen Bestimmungen (§ 33 StVZO u.a.).






    Abschleppen...


    ...liegt dann vor, wenn ein betriebsunfähiges Fahrzeug außer Verkehr,
    bzw. zum nächsten geeigneten Reparatur- oder Abstellort gebracht werden
    soll. Dabei liegt der Nothilfegedanke zu Grunde. Ein Fahrzeug kann sich
    aufgrund eines Unfalls oder eines technischen Defekts nicht mehr aus
    eigener Kraft bewegen und soll aus dem öffentlichen Verkehrsraum
    gebracht werden.




    Beim Abschleppen sollte man eine Strecke von 50 km nicht überschreiten,
    das Warnblinklicht muss eingeschaltet sein, Autobahnen dürfen nicht
    benutzt werden, bzw. müssen umgehend verlassen werden, bei Dunkelheit
    muss das gezogene Fahrzeug nach hinten beleuchtet sein.




    Der Lenker des schleppenden Fahrzeugs benötigt nur die Führerscheinklasse, die für dieses Fahrzeug vorgeschrieben ist.




    Der Lenker des gezogenen Fahrzeugs braucht keinen Führerschein, muss aber geeignet sein.




    Das gezogene Fahrzeug ist nicht zulassungspflichtig, nicht
    steuerpflichtig, nicht versicherungspflichtig - da jedoch der
    Nothilfegedanke vorliegen muss, wird das Fahrzeug in der Regel
    zugelassen, versichert und versteuert sein.






    _____________________________________________________________________________




    Liegt kein Nothilfegedanke zugrunde, wird aber trotzdem ein Fahrzeug
    von einem anderen gezogen, dann spricht man vom Schleppen. Hier
    unterscheidet man zwischen genehmigtem und nicht genehmigtem Schleppen.







    Genehmigtes Schleppen...


    ... setzt eine Ausnahmegenehmigung gem. § 33 StVZO voraus.




    Der Fahrer des Zugfahrzeugs benötigt eine Fahrerlaubnis für den
    gesamten Zug (auch wenn es rechtlich kein Zug ist). Das wird in der
    Regel BE sein, kann aber auch mal C1E oder CE sein.




    Der Lenker des gezogenen Fahrzeugs braucht die Klasse, die für dieses
    Fahrzeug erforderlich wäre, wenn es aus eigener Kraft fahren würde.




    Das gezogene Fahrzeug ist nicht zulassungspflichtig, nicht
    steuerpflichtig, nicht versicherungspflichtig, muss aber mit einem
    Wiederholungskennzeichen versehen sein. Die Bestimmungen aus § 33 II
    sind zu beachten (im Einzelfall bitte dort nachlesen).




    Die Auflagen aus der Genehmigung müssen eingehalten werden.






    Nicht genehmigtes Schleppen...


    ... führt dazu, dass das ganze rechtlich wie ein Zug (Zugfahrzeug und Anhänger) zu behandeln ist.




    Der Fahrer des Zugfahrzeugs benötigt eine Fahrerlaubnis für den
    gesamten Zug. Das wird in der Regel BE sein, kann aber auch mal C1E
    oder CE sein.




    Der Fahrer des gezogenen Fahrzeugs ist rechtlich der Lenker eines Anhängers und muss daher lediglich geeignet sein.




    Beide Fahrzeuge müssen zugelassen sein, es sei denn, das gezogene
    Fahrzeug kann als zulassungsfreier Anhänger Ausnahmen geltend machen –
    das dürfte im Regelfall nicht zutreffen.




    Das gezogene Fahrzeug ist in dem Fall auch steuer- und
    versicherungspflichtig, benötigt eigene Kennzeichen und muss wie ein
    Anhänger ausgerüstet sein.

  • #17

    Also nach vielen verschiedenen Antworten die ich bekommen habe, habe ich den Omega lieber mal noch net abgeschleppt.
    Wo ich die 100% antwort bekommen könnte wäre aus dem Handbuch(das ich nicht habe).
    Hat von euch jemand eine Anleitung vom Omege B MV6 in der er mal nachsehen könnte was cdort mit dem abschleppen steht.
    Oder gibt es die Handücher irgendwo online zum durchlesen.
    Lg
    Carsten

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